Befristeter Mietvertrag: Wohnen auf eine begrenzte Zeit

Juni 14th, 2011
Gustavo
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Die Suche nach der richtigen Wohnung ist nicht immer leicht. Hat man diese dann schließlich gefunden und konnte sich mit dem Vermieter einigen, kommt es zur Vertragsunterzeichnung. Generell ist ein Mietvertrag dauerhaft gültig und kann nur durch die fristgerechte Kündigung einer der beiden Seiten aufgelöst werden. Anders ist das bei einem befristeten Mietvertrag. Ein befristeter Mietvertrag ist auch als Zeitmietvertrag bekannt und wird für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen. Generell beträgt dieser Zeitraum bis zu vier Jahren, es wurden aber auch schon längere, befristete Mietverträge geschlossen, die rechtlich zulässig waren, da es keine nach oben hin festgelegte Grenze gibt. Damit ein Mietvertrag auf Zeit Gültigkeit hat, muss der Vermieter den Mieter vor Abschluss schriftlich über die Gründe für die Befristung informieren. Doch nicht alle Gründe sind auch zulässig. Kommt es zu keiner schriftlichen Information, ist die Zeitbegrenzung ungültig und der Vertrag ist automatisch unbefristet. Dies gilt auch, wenn die angegebenen Gründe nachweislich nicht zulässig sind. Die Vorschriften sind im Gesetzbuch geregelt.

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Ein zulässiger Grund ist beispielsweise der Eigenbedarf. Ist es für den Vermieter absehbar, ab wann er die Wohnräume als Eigenbedarf benötigt, kann er das dem potenziellen Mieter schriftlich mitteilen und den Mietvertrag zeitlich begrenzen. Besonders häufig werden befristete Mietverträge auch dann abgeschlossen, wenn der eigentliche Mieter länger ist Ausland muss. Hierbei handelt es sich jedoch um einen befristeten Untermietvertrag. Aber auch dann muss eine schriftliche Mitteilung an den Untermieter vor Abschluss des Vertrages erfolgen.

Stellt ein Mieter fest, dass der ursprüngliche Grund für die Befristung nicht mehr besteht, kann er eine Aufhebung der Zeitgrenze fordern. Dazu schickt er eine schriftliche Bitte an den Vermieter. Bis dieser reagiert, wird der Mietvertrag automatisch verlängert. Nach Erhalt der Antwort hat der Mieter erneut drei Monate Zeit, um zu reagieren. Im Falle eines Gerichtsstreits ist der Vermieter in der Pflicht, zu beweisen, dass der Grund für die Befristung nach wie vor besteht.

Außerdem gibt es noch die kleinen Zeitmietverträge. Hier ist die Laufzeit nicht begrenzt, sondern lediglich die ordentliche Kündigung eine Zeit lang nicht möglich. Der Vermieter schließt für einen bestimmten Zeitraum aus, dass der Mieter den Vertrag auflösen kann. Wird nach Ablauf der Mindestdauer von keiner Seite die Kündigung eingereicht, wandelt sich das Verhältnis in einen unbefristeten Mietvertrag um.

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